Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15. Januar 2019

1. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Vereinbarungen mit Vertragshintergrund werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere schriftlichen Angebote haben aufgrund von ständigen Preisschwankungen im Rohmaterialeinkauf eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, es sei denn anders vereinbart/angeboten.

1.3 Unsere Angebote verstehen sich grundsätzlich auf Leistungserfüllung „ab Werk“ (Abholung), außer es ist eine eindeutige schriftliche anderslautende Vereinbarung getroffen.

1.4 Die Mitlieferung von Werkszeugnissen/Prüfbescheinigungen nach EN 10024 muss vorab schriftlich vereinbart sein. Wir sind berechtigt Kopien dieser Dokumente, bei entsprechender Abnahme, weiterzuleiten. Die Kosten hierfür richten sich nach den jeweiligen Preisen unserer Lieferanten.

1.5 Die angebotenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders beschrieben, als Netto Preise zzgl. MwSt. / USt. Im Tagesgeschäft mehrfach gültige Preise können wegen Erhöhungen der Rohmaterialpreise und Erhöhung von anderen Fremdkosten Ihre Gültigkeit ohne Voranmeldung verlieren. Ausgenommen sind nur Mengen- und Zeitdefinierte Kontrakte.

1.6 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Skontierung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

1.7 Bei Zahlungsverzug berechnen wir eine Mahnpauschale von 45,- € netto und behalten uns einen Zinsausgleich von 8% über dem gültigen Basiszinssatz vor.

1.8 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheiteneinrede) zu. Das Gleiche gilt, wenn das von uns oder unserem Warenkreditversicherer gesetzte Warenkreditlimit reduziert oder gestrichen wird oder wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug gerät oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

1.9 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

1.10 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller fertigungsrelevanten Informationen, Leistung eventueller Vorabzahlungen etc.

1.11 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

1.12 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung der Forderungen, die uns aus der jeweiligen Lieferung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

1.13 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.12. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.12.

1.14 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 1.15 bis 1.16 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

1.15  Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie z.B. der Verarbeitung oder des Einbaus von gelieferten Baustoffen und sonstigen Materialien in ein Grundstück) werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 1.12 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

1.16 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine weitere Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

1.17 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

1.18 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

1.19. Der Abschnitt 1.9 bis 1.18 gilt nicht bei Lieferung gegen Vorkasse.

2. Abnahme – Versand – Tellieferungen – Gefahrenübergang

2.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

2.3 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2.4 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

2.5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

2.6 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Frankooder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Käufer.

2.7 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackungen, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackungen werden innerhalb angemessener Frist (14 Tage nach Lieferung) an unserem Lager zurückgenommen; Kosten des Käufers für den Rücktransport dorthin oder seine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

2.8 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer Circa-Menge berechtigt uns zu einer Über/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.

2.9 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

2.10 Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zu Lieferungen des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

3. Mängelrügen

3.1 Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

3.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.

3.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware.

3.5 Bei offensichtlich angebotenen Waren 2ter Wahl besteht kein Recht auf Mängelrüge.

3.6 Durch Nacherfüllung entstandene Kosten übernehmen wir nur bei eindeutigem Fehlernachweis und nur, gegen Rückgabe, bis zur Höhe des Kaufpreises der jeweiligen Lieferung. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

3.7 Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

4. Gerichtsstand

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.